Kindertagesstätten „Am Salbker See“ e. V.


Satzung



   § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr


  1.  Der Verein trägt den Namen: Kindertagesstätten „Am Salbker See“  e. V.
  2.  Er hat seinen Sitz in Magdeburg.
  3.  Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen.
  4.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Vereinszweck


(1)  Der Zweck des Vereins ist die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII, Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom 26.06.1990 in seiner jeweils gültigen Fassung. Die Aufgaben der Gesellschaft liegen ins­besondere in der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen gemäß der hierfür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Tageseinrichtungen erfüllen einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag im Rahmen eines auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Handelns.


(2)  Der Verein  fördert:


die Entwicklung jedes beteiligten Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit;

die Offenheit und Unabhängigkeit im Hinblick auf die religiöse, weltanschauliche und pädagogische Ausrichtung der Gesellschaft;

die Ausrichtung der Angebote an den Bedürfnissen von Kindern und ihrer Familien;

die Zusammenarbeit mit der Schule und in der Gemeinwesenarbeit;

die Partizipation von Kindern am gesellschaftlichen Leben;

die qualifizierte Beteiligung von Eltern;

den Einsatz qualifizierter Fachkräfte;

die Aus- und Weiterbildung von Fachkräften


(3)  Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:


den Betrieb von Kindertageseinrichtungen;

die Entwicklung von familienergänzenden Betreuungsangeboten;

die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe.


(4)Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kindern und Jugendlichen. Er unterstützt

      generationsübergreifende Projekte in unseren Kindertagesstätten.


(5)  Der Verein unterstützt die sozialen Aufgaben und fördert Angebote sowie das Gemeinwohl

      im Bereich der Kinder-, Jugend-, Familien- und Seniorenarbeit.



§ 3  Selbstlosigkeit


(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist gemeinnützig.


(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des  Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.


(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

      unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4  Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann erworben werden von

      a)  natürlichen Personen

      b)  juristischen Personen.

    

(2) Über den Antrag auf  Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann die Mitgliederversammlung einberufen werden und deren Entscheidung ist endgültig.

      Personen, die sich um die Kindertagesstätte verdient gemacht haben, können durch  

      Beschluss des Vorstandes Ehrenmitglieder werden.


(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss, oder Tod des Mitgliedes.


(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt

     durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3

     Monaten.


(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so       

      kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

      Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.   

      Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb

      einer Frist von einem Monat  nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden,

      über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.


(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen

      werden, wenn es mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt und auch nach

      zweimaliger Mahnung den Beitrag nicht leistet. Mit der zweiten Mahnung ist eine Frist zur     

     Zahlung von mindestens 14 Tagen zu setzen und die Streichung von der Mitgliederliste für

     den Fall der Nichtzahlung anzudrohen.


(7) Jedes Mitglied ist berechtigt, sich am Vereinsleben zu beteiligen und an allen  

      Veranstaltungen teilzunehmen.


(8) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung  ( § 6  ).

      Zur Festlegung der Beitragshöhe und - fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der

      Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.


(9) Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich über die im Verein durchzuführende

      gemeinnützige Arbeit der Mitglieder und legt einen finanziellen Ersatzbeitrag für nicht

     geleistete gemeinnützige Arbeitsstunden fest.



§  5  Organe des Vereins


(1) Die Organe des Vereins sind:


(2) Von den Beschlüssen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom jeweiligen

      Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.



§ 6  Mitgliederversammlung


(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

      Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Genehmigung des Haushaltsplans
  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
  3. Wahl und Abwahl des Vorstands und der Kassenprüfer
  4. Festlegung einer Beitragsordnung
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung
  6. Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern in strittigen Fällen


(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit

      einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.  

      

(3) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung in den Einrichtungen des Vereins oder schriftlich.

(4) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin  

      schriftlich dem Vorstand einzureichen. Über später eingehende Anträge kann nur dann  

      beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der  

      Beschlussfassung zustimmen.


(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Drittel der  Mitglieder schriftlich verlangt wird.



§ 7  Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst,  

in der die Aufgaben der Vorstandsmitglieder im einzelnen geregelt sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen und Fachberater hinzuziehen.


(2) Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern. Diese werden von der  

      Mitgliederversammlung gewählt. Die Verteilung der Vorstandsämter wird in der   

konstituierenden Sitzung des Vorstandes von den Vorstandsmitgliedern beschlossen und der Mitgliederversammlung unmittelbar nach der konstituierenden Sitzung mitgeteilt. Existiert ein hauptamtlicher Geschäftsführer, so kann der Vorstand diesen durch Beschluss zum Vorstandsmitglied berufen.


(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der   

     Stellvertreter, jeweils allein. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter jedoch nur dann zur  

     Vertretung befugt, wenn Vorsitzender und Geschäftsführer verhindert sind.


(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier  

        Jahren gewählt. Es können ausschließlich Mitglieder des Vereins in den Vorstand gewählt  

        werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl

        der Nachfolger im Amt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen

        Stimmen auf sich vereinigt oder in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit der

        abgegebenen, gültigen Stimmen erhält.

        Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann der Vorstand durch Beschluss ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellen.

        Ein Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden, wenn es seine satzungsmäßigen Pflichten nicht mehr erfüllt bzw. nicht mehr erfüllen kann oder wenn es den Vereinsinteressen im erheblichen Maße zuwider gehandelt hat.



(5)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht  

      durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
      Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  2. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. Die Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
  4. Die Einstellung und Kündigung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin
  5. Die Einstellung und Kündigung von hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
  6. Die Erstellung des Jahresberichts
  7. Die Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung oder Ausschluss von Mitgliedern

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig,  

      wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Vorstandssitzungen

      werden grundsätzlich zwei  Wochen vor Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung

      einberufen. In dringenden Fällen genügt eine Einladungsfrist von drei Tagen. Im

      Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder können Vorstandsbeschlüsse auch im schriftlichen

      Umlaufverfahren gefasst werden.

(7) Der Vorstand kann sich durch Beiräte und Gremien beraten lassen.


(8) Die Vorstandsmitglieder können für ihre nebenberuflichen begünstigten Tätigkeiten im         

     gemeinnützigen Bereich im Jahr einen pauschalen Aufwandsersatz  erhalten. lt. § 3 Nr. 26a  

     Einkommenssteuergesetz.

(9) Die Vorstandsmitglieder, die Angestellte des Vereins sind, erhalten eine angemessene Ver-

      gütung entsprechend ihrer Tätigkeit.


§ 8  Vermögen


 Die Verwaltung und Verwendung des Vermögens des Vereins ist Aufgabe des

 Vorstandes unter Beachtung der Regeln einer ordnungsgemäßen und sorgfältigen  

 Wirtschaftsführung.


§ 9 Satzungsänderung


Über eine Satzungsänderung kann nur in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn in der Einladung auf den Tagesordnungspunkt  hingewiesen wurde und eine dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erreicht wird. Der neue Satzungstext muss ebenfalls der Einladung beigefügt worden sein.

Der Vorstand wird ermächtigt redaktionelle Änderungen oder Satzungsänderungen die für Aufsichts- Gerichts- und Finanzbehörden  aus formalen Gründen verlangt werden, selbstständig vorzunehmen.




§ 10 Auflösung


Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerlich begünstigten Zweckes fällt das

Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung der Kinder und  Jugendhilfe.

Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung mit dem Auflösungsbeschluss- vorausgesetzt für die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist die vorherige Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.


Die Liquidatoren sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer.




Magdeburg, 21.06.2004


Geä: 19.06.2008

Geä. 05.06.2009

Geä. 10.12.2014