Kindertagesstätten „Am Salbker See“ e. V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII, Kinder-
(2) Der Verein fördert:
die Entwicklung jedes beteiligten Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit;
die Offenheit und Unabhängigkeit im Hinblick auf die religiöse, weltanschauliche und pädagogische Ausrichtung der Gesellschaft;
die Ausrichtung der Angebote an den Bedürfnissen von Kindern und ihrer Familien;
die Zusammenarbeit mit der Schule und in der Gemeinwesenarbeit;
die Partizipation von Kindern am gesellschaftlichen Leben;
die qualifizierte Beteiligung von Eltern;
den Einsatz qualifizierter Fachkräfte;
die Aus-
(3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
den Betrieb von Kindertageseinrichtungen;
die Entwicklung von familienergänzenden Betreuungsangeboten;
die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe.
(4)Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kindern und Jugendlichen. Er unterstützt
generationsübergreifende Projekte in unseren Kindertagesstätten.
(5) Der Verein unterstützt die sozialen Aufgaben und fördert Angebote sowie das Gemeinwohl
im Bereich der Kinder-
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist gemeinnützig.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann erworben werden von
a) natürlichen Personen
b) juristischen Personen.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann die Mitgliederversammlung einberufen werden und deren Entscheidung ist endgültig.
Personen, die sich um die Kindertagesstätte verdient gemacht haben, können durch
Beschluss des Vorstandes Ehrenmitglieder werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss, oder Tod des Mitgliedes.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3
Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so
kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden,
über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt und auch nach
zweimaliger Mahnung den Beitrag nicht leistet. Mit der zweiten Mahnung ist eine Frist zur
Zahlung von mindestens 14 Tagen zu setzen und die Streichung von der Mitgliederliste für
den Fall der Nichtzahlung anzudrohen.
(7) Jedes Mitglied ist berechtigt, sich am Vereinsleben zu beteiligen und an allen
Veranstaltungen teilzunehmen.
(8) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ( § 6 ).
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(9) Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich über die im Verein durchzuführende
gemeinnützige Arbeit der Mitglieder und legt einen finanziellen Ersatzbeitrag für nicht
geleistete gemeinnützige Arbeitsstunden fest.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
(2) Von den Beschlüssen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(3) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung in den Einrichtungen des Vereins oder schriftlich.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin
schriftlich dem Vorstand einzureichen. Über später eingehende Anträge kann nur dann
beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der
Beschlussfassung zustimmen.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst,
in der die Aufgaben der Vorstandsmitglieder im einzelnen geregelt sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen und Fachberater hinzuziehen.
(2) Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern. Diese werden von der
Mitgliederversammlung gewählt. Die Verteilung der Vorstandsämter wird in der
konstituierenden Sitzung des Vorstandes von den Vorstandsmitgliedern beschlossen und der Mitgliederversammlung unmittelbar nach der konstituierenden Sitzung mitgeteilt. Existiert ein hauptamtlicher Geschäftsführer, so kann der Vorstand diesen durch Beschluss zum Vorstandsmitglied berufen.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der
Stellvertreter, jeweils allein. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter jedoch nur dann zur
Vertretung befugt, wenn Vorsitzender und Geschäftsführer verhindert sind.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier
Jahren gewählt. Es können ausschließlich Mitglieder des Vereins in den Vorstand gewählt
werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl
der Nachfolger im Amt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen
Stimmen auf sich vereinigt oder in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit der
abgegebenen, gültigen Stimmen erhält.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann der Vorstand durch Beschluss ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellen.
Ein Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden, wenn es seine satzungsmäßigen Pflichten nicht mehr erfüllt bzw. nicht mehr erfüllen kann oder wenn es den Vereinsinteressen im erheblichen Maße zuwider gehandelt hat.
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Vorstandssitzungen
werden grundsätzlich zwei Wochen vor Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. In dringenden Fällen genügt eine Einladungsfrist von drei Tagen. Im
Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder können Vorstandsbeschlüsse auch im schriftlichen
Umlaufverfahren gefasst werden.
(7) Der Vorstand kann sich durch Beiräte und Gremien beraten lassen.
(8) Die Vorstandsmitglieder können für ihre nebenberuflichen begünstigten Tätigkeiten im
gemeinnützigen Bereich im Jahr einen pauschalen Aufwandsersatz erhalten. lt. § 3 Nr. 26a
Einkommenssteuergesetz.
(9) Die Vorstandsmitglieder, die Angestellte des Vereins sind, erhalten eine angemessene Ver-
gütung entsprechend ihrer Tätigkeit.
§ 8 Vermögen
Die Verwaltung und Verwendung des Vermögens des Vereins ist Aufgabe des
Vorstandes unter Beachtung der Regeln einer ordnungsgemäßen und sorgfältigen
Wirtschaftsführung.
§ 9 Satzungsänderung
Über eine Satzungsänderung kann nur in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn in der Einladung auf den Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und eine dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erreicht wird. Der neue Satzungstext muss ebenfalls der Einladung beigefügt worden sein.
Der Vorstand wird ermächtigt redaktionelle Änderungen oder Satzungsänderungen die für Aufsichts-
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerlich begünstigten Zweckes fällt das
Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung der Kinder und Jugendhilfe.
Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung mit dem Auflösungsbeschluss-
Die Liquidatoren sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer.
Magdeburg, 21.06.2004
Geä: 19.06.2008
Geä. 05.06.2009
Geä. 10.12.2014