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Satzung der Kindertagesstätten ..Am Salbker See“ gGmbH

§ 1 Firma und Sitz

1. Die Firma der Gesellschaft lautet:

Kindertagesstätten „Am Salbker See“ gGmbH

2. Sitz der Gesellschaft ist Am Unterhorstweg 28, 39122 Magdeburg.

§ 2 Zweck und Gegenstand der Gesellschaft

1. Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb einer Kindertagesstätte für Kinder, deren sozialpädagogische Förderung sowie deren Betreuung und Verpflegung. Die Gesellschaft ist darüber hinaus befähigt, sämtliche damit in Zusammenhang stehende Geschäfte zu tätigen. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2. Der Zweck der Gesellschaft ist die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII, Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom 26.06.1990 in seiner jeweils gültigen Fassung. Die Aufgaben der Gesellschaft liegen insbesondere in der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen gemäß den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Tageseinrichtungen erfüllen einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag im Rahmen eines auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Handelns.

3. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen, sie erwerben, die Geschäftsführung für solche Unternehmen übernehmen sowie Zweigniederlassungen errichten, aber nur im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, mit Ausnahmen dienstvertraglich geregelte Bezüge, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.

3. Die Mitglieder der Organe der Gesellschaft sowie mit Aufgaben zur Förderung der Gesellschaft betraute Personen haben gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf


Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der gGmbH. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.

4. Wird den Gesellschaftern ein Vorteil zugewandt, der steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten ist, haben die Gesellschafter der Gesellschaft diesen Vorteil unmittelbar zurückzugewähren. Die Gesellschafter erfassen diesen Rückforderungsanspruch als Forderung gegen den Gesellschafter im Zeitpunkt des Auszahlungsvorteiles an den Gesellschafter (Entstehen der Forderung). Die Forderung ist ab ihrem Entstehen mit fünf Prozentpunkten über den jeweils Basiszinssatz zu verzinsen und ist nach Kenntnis des Gesellschafters von dem Anspruch binnen zehn Tagen zur Zahlung fällig. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten.

5. Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

6. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft haben die Gesellschafter keinen Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Stammeinlage.

7. Im Falle des Todes eines Gesellschafters übernehmen die verbleibenden Gesellschafter je zur Hälfte die Kapitalanteile des verstorbenen Gesellschafters. Sie sind verpflichtet, an den oder die Erben des Gesellschafters den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen, höchstens jedoch deren Einlagebuchwert, zu zahlen. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

8. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen, höchstens jedoch deren Einlagebuchwert, übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Erziehung und Bildung zu verwenden hat. Die Vermögensübertragung darf erst nach vorheriger Zustimmung der für die Gesellschaft zuständigen Finanzbehörde vollzogen werden.

9. Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

10. Die Gesellschaft kann ihre Zwecke selbst oder durch Hilfsperson verwirklichen.

§ 4 Geschäftsjahr, Dauer und Bekanntmachung

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


2. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

3. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.

§ 5 Stammkapital

1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend) und wird vollständig durch die Gesellschafter übernommen.

2. Die Gesellschaft hat mehrere Gesellschafter. Diese sind:

a) Corinna Hiller, geboren am 08.09.1982, wohnhaft in Saarbrücker Straße 36b, 39112 Magdeburg, mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 5.000,00 EUR (Geschäftsanteil Nr. 1)

b) Ute Dorothea Brusinski, geboren am 20.01.1958, wohnhaft in Ferdinand-Schrey- Straße 1, 39122 Magdeburg, mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 10.000,00 EUR (Geschäftsanteil Nr. 2)

c) Maria Brusinski, geboren am 13.08.1987, wohnhaft in Ferdinand-Schrey-Straße 1, 39122 Magdeburg, mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 10.000,00 EUR (Geschäftsanteil Nr. 3)

3. Das Stammkapital wird in Höhe von 25.000 EUR dadurch erbracht, indem das Vereinsvermögen der Kindertagesstätten “Am Salbker See“ e.V., Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter VR 11592, in seiner Gesamtheit gemäß des Umwandlungsbeschlusses vom 02.08.2022 in die Gesellschaft eingebracht wird.

Soweit der Wert der Einlage den Nennbetrag der Stammeinlage (hier 25.000,00 €) übersteigt, wird der Differenzbetrag in die Kapitalrücklage eingestellt. Der Buchwert des Vereinsvermögens zum letzten Bilanzstichtag am 31.12.2021 beträgt 479.468,00 EUR.

§ 6 Geschäftsführung und Vertretung

1. Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführerinnen. Diese sind:

a. ) Ute Dorothea Brusinski, geboren am 20.01.1958, wohnhaft in Ferdinand-

Schrey-Straße 1, 39122 Magdeburg und

b. ) Maria Brusinski, geboren am 13.08.1987, wohnhaft in Ferdinand-Schrey-Straße

1, 39122 Magdeburg.

2. Der Geschäftsführung obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Mitwirkung an der strategischen Planung. Sie hat dabei der gemeinnützigen Ausrichtung der Gesellschaft in besonderem Maße Rechnung zu tragen.

3. Die Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführern die Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB erteilen.

§ 7 Organe


Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung.

§ 8 Satzungsänderungen

1. Diese Satzung kann durch Beschluss der Gesellschafter mit einer Mehrheit von 2/3 alle Stimmen der Gesellschafter geändert werden.

2. Beschlüsse über Änderungen der §§ 2 und 3 (Zweck, Gemeinnützigkeit) dürfen erst ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt die gemeinnützigkeitsrechtliche Unbedenklichkeit bescheinigt hat.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz der Gesellschaft.

2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist - soweit gesetzlich zulässig - der Sitz der Gesellschaft.

§ 10 Gründungskosten

1. Den Gesamtgründungsaufwand, insbesondere Kosten der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister, der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister und deren Bekanntmachung trägt die Gesellschaft bis zu einem Betrag von EUR 5.000,00.

2. Etwa darüberhinausgehende Gründungskosten tragen die Gesellschafter persönlich.

§ 11 Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Satzung lässt die Wirksamkeit der

Satzung im Übrigen unberührt, soweit Treu und Glauben dem nicht zwingend entgegenstehen. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der endgültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche und rechtliche Zweck erreicht wird.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister in Kraft.